§ 5 Bgld. BHV

Bgld. BHV - Bgld. Behindertenhilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge) nach § 4 Abs. 3 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöht. Der so errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundet.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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