Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:
1. | nachstehende dauernde Funktionsstörungen des Körpers, der Organe und Organsysteme: | |||||||||
a) | Fehlen oder Funktionsbeeinträchtigung von Körperteilen oder Sinnesorgane; | |||||||||
b) | angeborene Missbildungen und Störungen; | |||||||||
c) | Folgezustände nach Erkrankungen, Unfällen und Verletzungen. | |||||||||
2. | nachstehende dauernde geistige und psychische Störungen: | |||||||||
a) | Beeinträchtigungen durch hirnorganische Schädigungen (wie z. B. Anfallskrankheiten, Minderbegabung, etc.); | |||||||||
b) | Beeinträchtigungen durch psychische Krankheiten (wie z. B. Süchte, Psychosen, etc.); | |||||||||
c) | angeborene intellektuelle Minderbegabung. |
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