§ 1 Bgld. BHV

Bgld. BHV - Bgld. Behindertenhilfeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:

1.

nachstehende dauernde Funktionsstörungen des Körpers, der Organe und Organsysteme:

a)

Fehlen oder Funktionsbeeinträchtigung von Körperteilen oder Sinnesorgane;

b)

angeborene Missbildungen und Störungen;

c)

Folgezustände nach Erkrankungen, Unfällen und Verletzungen.

2.

nachstehende dauernde geistige und psychische Störungen:

a)

Beeinträchtigungen durch hirnorganische Schädigungen (wie z. B. Anfallskrankheiten, Minderbegabung, etc.);

b)

Beeinträchtigungen durch psychische Krankheiten (wie z. B. Süchte, Psychosen, etc.);

c)

angeborene intellektuelle Minderbegabung.

In Kraft seit 27.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. BHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. BHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. BHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. BHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. BHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. BHV