§ 4 Bgld. BHV

Bgld. BHV - Bgld. Behindertenhilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 werden folgende Leistungen gewährt:

1.

für Personen, die gehörlos oder schwer hör- oder sprechbehindert sind, eine Förderung für Kommunikationshilfsmittel innerhalb eines Zeitraums von jeweils fünf Jahren bis zu 3 030,80 Euro;

2.

für Personen, die blind oder schwer sehbehindert sind, eine Förderung für elektronische Hilfsmittel bis zu 24 354,20 Euro;

3.

für sonstige technische Hilfsmittel eine Förderung bis zu 12 123 Euro;

4.

für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen eine Förderung bis zu 6 061,55 Euro sowie für Heilfürsorgen eine Förderung bis zu 2 430 Euro;

5.

für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein Training zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 6 061,50 Euro;

6.

für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung ihrer Mobilität eines Blindenführhundes bedürfen, eine Förderung der Anschaffung eines Blindenführhundes bis zu 18 184,50 Euro;

7.

für Personen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind oder bei denen ein Verlust beider Hände vorliegt oder deren Behinderung einen gleich zu achtenden Zustand darstellt, zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen:

a)

eine Förderung der behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten bei der behinderten-gerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen bis zu 30 372,70 Euro oder

b)

eine Förderung der Neuerrichtung eines Eigenheims in Höhe von bis zu 10 % der Baukostensumme (gemäß Wohnbauförderungsgrenzen), höchstens jedoch 30 372,70 Euro.

(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2005, Gleichgestellten, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.

(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt 3 543,50 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 354,50 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 708,90 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin oder der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des Förderungsbetrags zu berücksichtigen.

(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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