(1) Die behindertengerechte Adaptierung eines PKW im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 umfasst
1. | die Ausstattung mit Automatikgetriebe; | |||||||||
2. | die Umrüstung auf Handbetrieb. |
(2) Für die Adaptierung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils ein Zuschuss in Höhe von bis zu 806 Euro gewährt.
0 Kommentare zu § 3 Bgld. BHV