Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:
1. | nachstehende dauernde Funktionsstörungen des Körpers, der Organe und Organsysteme: | |||||||||
a) | Fehlen oder Funktionsbeeinträchtigung von Körperteilen oder Sinnesorgane; | |||||||||
b) | angeborene Missbildungen und Störungen; | |||||||||
c) | Folgezustände nach Erkrankungen, Unfällen und Verletzungen. | |||||||||
2. | nachstehende dauernde geistige und psychische Störungen: | |||||||||
a) | Beeinträchtigungen durch hirnorganische Schädigungen (wie z. B. Anfallskrankheiten, Minderbegabung, etc.); | |||||||||
b) | Beeinträchtigungen durch psychische Krankheiten (wie z. B. Süchte, Psychosen, etc.); | |||||||||
c) | angeborene intellektuelle Minderbegabung. |
Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit
1. | Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen; | |||||||||
2. | orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und | |||||||||
3. | notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren. |
(1) Die behindertengerechte Adaptierung eines PKW im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 umfasst
1. | die Ausstattung mit Automatikgetriebe; | |||||||||
2. | die Umrüstung auf Handbetrieb. |
(2) Für die Adaptierung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils ein Zuschuss in Höhe von bis zu 806 Euro gewährt.
(1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 werden folgende Leistungen gewährt:
1. | für Personen, die gehörlos oder schwer hör- oder sprechbehindert sind, eine Förderung für Kommunikationshilfsmittel innerhalb eines Zeitraums von jeweils fünf Jahren bis zu 3 030,80 Euro; | |||||||||
2. | für Personen, die blind oder schwer sehbehindert sind, eine Förderung für elektronische Hilfsmittel bis zu 24 354,20 Euro; | |||||||||
3. | für sonstige technische Hilfsmittel eine Förderung bis zu 12 123 Euro; | |||||||||
4. | für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen eine Förderung bis zu 6 061,55 Euro sowie für Heilfürsorgen eine Förderung bis zu 2 430 Euro; | |||||||||
5. | für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein Training zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 6 061,50 Euro; | |||||||||
6. | für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung ihrer Mobilität eines Blindenführhundes bedürfen, eine Förderung der Anschaffung eines Blindenführhundes bis zu 18 184,50 Euro; | |||||||||
7. | für Personen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind oder bei denen ein Verlust beider Hände vorliegt oder deren Behinderung einen gleich zu achtenden Zustand darstellt, zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen: | |||||||||
a) | eine Förderung der behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten bei der behinderten-gerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen bis zu 30 372,70 Euro oder | |||||||||
b) | eine Förderung der Neuerrichtung eines Eigenheims in Höhe von bis zu 10 % der Baukostensumme (gemäß Wohnbauförderungsgrenzen), höchstens jedoch 30 372,70 Euro. |
(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2005, Gleichgestellten, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt 3 543,50 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 354,50 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 708,90 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin oder der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des Förderungsbetrags zu berücksichtigen.
(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels zugrunde zu legen.
Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge) nach § 4 Abs. 3 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöht. Der so errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundet.
Die Änderungen des § 3 Abs. 2, der §§ 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 betreffend Leiden und Gebrechen, die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen sowie die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. Behindertenhilfeverordnung)
StF: LGBl. Nr. 12/2000
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 18 Abs. 3, 22 Abs. 2, 24 Abs. 1 Z 5 und 29 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 32/2001 und 29/2004, wird verordnet: