§ 2 Bgld. BHV

Bgld. BHV - Bgld. Behindertenhilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit

1.

Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen;

2.

orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und

3.

notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren.

In Kraft seit 27.01.2000 bis 31.12.9999
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