§ 6 BGBlG

BGBlG - Bundesgesetzblattgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 6.Paragraph 6,

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

  1. 1.Ziffer einsder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlichder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 7, B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
    1. a)Litera ader Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,),
    2. b)Litera bder allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
    3. c)Litera cder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter Litera b, fallen,
    4. d)Litera dder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
    5. e)Litera esonstiger amtlicher Verlautbarungen
    sowie
  2. 2.Ziffer 2der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,).
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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