Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:
1. | Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler); | |||||||||
2. | Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage u. dgl.). | |||||||||
Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde. |
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