§ 15 BGBlG Sprachliche Gleichbehandlung

BGBlG - Bundesgesetzblattgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 15.Paragraph 15,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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