(1) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(2) Im Fall des § 7 Abs. 3 treten Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird, und hat jede Nummer des Bundesgesetzblattes diesen Tag zu enthalten.
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