§ 3 BGBlG Bundesgesetzblatt I

BGBlG - Bundesgesetzblattgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
§ 3.Paragraph 3,

Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung Das Bundesgesetzblatt römisch eins Bundesgesetzblatt römisch eins) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. 1.Ziffer einsder Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B-VG);der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Artikel 49, Absatz eins, B-VG);
  2. 2.Ziffer 2der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Art. 49a Abs. 1 B-VG);der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Artikel 49 a, Absatz eins, B-VG);
  3. 3.Ziffer 3der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2, 64a und 65 VfGG);der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 140, Absatz 5 bis 7 B-VG; Paragraphen 64, Absatz 2,, 64a und 65 VfGG);
  4. 4.Ziffer 4der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);
  5. 5.Ziffer 5der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außerkrafttreten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außerkrafttreten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Artikel 15, Absatz 6, B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
  6. 6.Ziffer 6der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt (Artikel eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,);
  7. 7.Ziffer 7von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes oder einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes oder einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch eins zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;
  8. 8.Ziffer 8der Geschäftsordnung des Bundesrates (Art. 37 Abs. 2 B-VG);der Geschäftsordnung des Bundesrates (Artikel 37, Absatz 2, B-VG);
  9. 9.Ziffer 9der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG; § 56 Abs. 4 VfGG).der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Artikel 138, Absatz 2, B-VG; Paragraph 56, Absatz 4, VfGG).
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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