§ 9 BGBlG

BGBlG - Bundesgesetzblattgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.
  2. (2)Absatz 2Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblättern erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke und Kopien bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach § 5 Abs. 3 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach Paragraph 5, Absatz 3, Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1981, sowie Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1972,), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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