Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1.Ziffer einsvon der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,
2.Ziffer 2jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen,
3.Ziffer 3den Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen gegen Kostenersatz durch die ÖBFA mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen undden Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen gegen Kostenersatz durch die ÖBFA mit Überprüfungen im Sinne der Ziffer 2, zu beauftragen und
4.Ziffer 4die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz durch diese zu beauftragen.
(2)Absatz 2Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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