Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:(Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in Paragraph 2, BHG festgelegten Ziele zu besorgen:
1.Ziffer einsDie Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
2.Ziffer 2den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
a)Litera aden Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
b)Litera bden Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
3.Ziffer 3die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird unddie Neustrukturierung der in Ziffer eins und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
4.Ziffer 4die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,die Bedienung der Kreditoperationen nach Ziffer eins bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
5.Ziffer 5die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 BHG,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1997,)
7.Ziffer 7die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
(Anm.: Z 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Ziffer 8, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
9.Ziffer 9die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FAG 1993,
10.Ziffer 10(Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.
(2)Absatz 2Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Einheiten des Sektors Staat (S. 13) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Einheiten oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Einheiten des Sektors Staat Sitzung 13) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Einheiten oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.
(3)Absatz 3Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2000,, zu besorgen.
(4)Absatz 4Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen KostenersatzDie ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz
1.Ziffer einsKreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
2.Ziffer 2Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,
3.Ziffer 3Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträgern und Länder durchzuführen und abzuschließen,
4.Ziffer 4ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,
5.Ziffer 5Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.
Die Entscheidung, ob die Länder oder Rechtsträger bezüglich der Angelegenheiten gemäß Z 1 bis 5 an den Bund herantreten, obliegt diesen. Die ÖBFA kann weiters nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes in Bezug auf die in Z 1 bis 4 angeführten Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern die Bestellung von Sicherheiten vereinbaren.Die Entscheidung, ob die Länder oder Rechtsträger bezüglich der Angelegenheiten gemäß Ziffer eins bis 5 an den Bund herantreten, obliegt diesen. Die ÖBFA kann weiters nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes in Bezug auf die in Ziffer eins bis 4 angeführten Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern die Bestellung von Sicherheiten vereinbaren.
(4a)Absatz 4 aVoraussetzung für eine Aufforderung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des Paragraph 2 a, Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des Paragraph 2 a, eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.
(5)Absatz 5Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.
(6)Absatz 6Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.
(7)Absatz 7Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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