Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Bund hat die Aufwendungen der ÖBFA unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der ÖBFA übersteigen.
In Kraft seit 05.12.1992 bis 31.12.9999
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