§ 5 BFinG Aufsichtsrat

BFinG - Bundesfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Es dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Außer den in § 30a bis j GmbH-G genannten Personen dürfen auch folgende Personen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden:Außer den in Paragraph 30 a bis j GmbH-G genannten Personen dürfen auch folgende Personen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in Bezug auf die Aufgaben der ÖBFA in einem Interessenkonflikt zu den Interessen des Bundes stehen.
In Kraft seit 05.12.1992 bis 31.12.9999
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