Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen sind auf Antrag des Bundesministers für Finanzen unverzüglich einzuberufen.
(2) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.
In Kraft seit 05.12.1992 bis 31.12.9999
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