§ 4 BFinG

BFinG - Bundesfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsVorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 2 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Absatz 2, kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.
  2. (1a)Absatz eins aDer Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.
  3. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
    1. 1.Ziffer einsAuswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
    2. 2.Ziffer 2Auswahl der Verzinsungsform,
    3. 3.Ziffer 3Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
    4. 4.Ziffer 4Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
    5. 5.Ziffer 5monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
    6. 6.Ziffer 6Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko) unter Berücksichtigung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 BHG 2013, der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko) unter Berücksichtigung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, BHG 2013, der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.
  4. (3)Absatz 3Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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