Die ÖBFA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt. Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren. Die ÖBFA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt. Die Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph 2 und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren.
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