Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1. | von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen, | |||||||||
2. | jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen | |||||||||
3. | den | |||||||||
4. | die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz durch diese zu beauftragen. |
(2) Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3) Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1. | von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen, | |||||||||
2. | jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen | |||||||||
3. | den | |||||||||
4. | die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz durch diese zu beauftragen. |
(2) Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3) Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.