Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.
(2)Absatz 2Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (Paragraph 7,) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 BewHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BewHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 BewHG