§ 8 BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.

(2) Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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