§ 7 BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Dienststellenleiter hat mit den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern der Dienststelle alle zwei Wochen, mit den ehrenamtlich tätigen jeden Monat eine Besprechung abzuhalten. Ist von häufigeren Besprechungen ein Nutzen für die Bewährungshilfe zu erwarten, der die Nachteile des mit der Teilnahme verbundenen Zeitverlustes und Kostenaufwandes überwiegt, so haben die Besprechungen in kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.

(2) Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zu erörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (§ 5 Abs. 1 Z.1), daß die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf den Zusammenkünften der Dienststellenleiter (§ 9) gewonnen (Anm.: richtig: gewonnenen) Erkenntnissen entspricht.

In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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