Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Dienststellenleiter hat mit den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern der Dienststelle alle zwei Wochen, mit den ehrenamtlich tätigen jeden Monat eine Besprechung abzuhalten. Ist von häufigeren Besprechungen ein Nutzen für die Bewährungshilfe zu erwarten, der die Nachteile des mit der Teilnahme verbundenen Zeitverlustes und Kostenaufwandes überwiegt, so haben die Besprechungen in kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.
(2)Absatz 2Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zu erörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (§ 5 Abs. 1 Z. 1), daß die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf den Zusammenkünften der Dienststellenleiter (§ 9) gewonnen (Anm.: richtig: gewonnenen) Erkenntnissen entspricht.Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zu erörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), daß die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf den Zusammenkünften der Dienststellenleiter (Paragraph 9,) gewonnen Anmerkung, richtig: gewonnenen) Erkenntnissen entspricht.
In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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