Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsZur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.Zur Bewährungshilfe (Paragraph 52, des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.
(2)Absatz 2Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß § 18d Abs. 2 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß Paragraph 18 d, Absatz 2, Ziffer 2, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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