§ 1 BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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