Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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