§ 2 BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Für jede Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 3) sind als hauptamtlich tätige Bewährungshelfer geeignete Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppen a und b zu bestellen, die das 24. Lebensjahr, wenn sie aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheinen, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Als Bewährungshelfer können auch provisorische Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes bestellt werden, die sich in Ausbildung befinden.

In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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