§ 5 BewHG Aufgaben des Dienststellenleiters

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Dienststellenleiter hat die Dienststelle zu führen. Außer den in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm die folgenden:
    1. 1.Ziffer einsEr hat die Tätigkeit der im Sprengel der Dienststelle tätigen Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen und die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten.
    2. 2.Ziffer 2Er hat über die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.
    3. 3.Ziffer 3Er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt.
    4. 4.Ziffer 4Er hat die täglichen Dienststunden in der Dienststelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienststelle am zweckmäßigsten ist.
    5. 5.Ziffer 5Er hat für sich und für jeden einzelnen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer bestimmte Stunden – und zwar jeweils mindestens vier in jeder Woche – für die Vorsprache nicht geladener Parteien festzusetzen und durch Anschlag in den Amtsräumen kundzumachen.
    6. 6.Ziffer 6Er hat im Fall einer voraussichtlich sechs Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen.
    7. 7.Ziffer 7Er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben und die Kanzleigeschäfte der Dienststelle zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Sind in einem Bundesland mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet, so obliegen dem Leiter der Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt hinsichtlich der übrigen Dienststellen in diesem Bundesland noch folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsEr hat die Tätigkeit der Dienststellenleiter zu unterstützen und zu überwachen und sie in der Durchführung der Bewährungshilfe im Bereich der Dienststelle anzuleiten.
    2. 2.Ziffer 2Er hat über die Dienststellenleiter die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.
    3. 3.Ziffer 3Er kann in Angelegenheiten, die über den örtlichen Wirkungsbereich der Dienststelle hinausgehen, die in Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Aufgaben des Dienststellenleiters an sich ziehen.Er kann in Angelegenheiten, die über den örtlichen Wirkungsbereich der Dienststelle hinausgehen, die in Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Aufgaben des Dienststellenleiters an sich ziehen.
    4. 4.Ziffer 4Er hat mit den Dienststellenleitern jeden Monat eine Besprechung abzuhalten, auf der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind.
    5. 5.Ziffer 5Er kann, wenn es wegen der Schwierigkeit der zu besprechenden Fälle oder zur Ausbildung zweckmäßig ist, die im § 7 vorgesehenen Besprechungen anstelle des Dienststellenleiters unter dessen Beiziehung abhalten.Er kann, wenn es wegen der Schwierigkeit der zu besprechenden Fälle oder zur Ausbildung zweckmäßig ist, die im Paragraph 7, vorgesehenen Besprechungen anstelle des Dienststellenleiters unter dessen Beiziehung abhalten.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Absatz 2,) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Absatz 2, obliegenden Aufgaben betrauen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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