Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) dieser Dienststelle eingetragen ist.Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (Paragraph 12, Absatz eins,) dieser Dienststelle eingetragen ist.
(2)Absatz 2Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.
(3)Absatz 3Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach § 15 erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach Paragraph 15, erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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