§ 10 BewHG Tätigkeitsberichte

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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