§ 5 BewHG

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Dienststellenleiter hat die Dienststelle zu führen. Außer den in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm die folgenden:

1.

Er hat die Tätigkeit der im Sprengel der Dienststelle tätigen Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen und die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten.

2.

Er hat über die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt.

4.

Er hat die täglichen Dienststunden in der Dienststelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienststelle am zweckmäßigsten ist.

5.

Er hat für sich und für jeden einzelnen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer bestimmte Stunden - und zwar jeweils mindestens vier in jeder Woche - für die Vorsprache nicht geladener Parteien festzusetzen und durch Anschlag in den Amtsräumen kundzumachen.

6.

Er hat im Fall einer voraussichtlich sechs Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen.

7.

Er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben und die Kanzleigeschäfte der Dienststelle zu besorgen.

(2) Sind in einem Bundesland mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet, so obliegen dem Leiter der Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt hinsichtlich der übrigen Dienststellen in diesem Bundesland noch folgende Aufgaben:

1.

Er hat die Tätigkeit der Dienststellenleiter zu unterstützen und zu überwachen und sie in der Durchführung der Bewährungshilfe im Bereich der Dienststelle anzuleiten.

2.

Er hat über die Dienststellenleiter die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er kann in Angelegenheiten, die über den örtlichen Wirkungsbereich der Dienststelle hinausgehen, die in Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Aufgaben des Dienststellenleiters an sich ziehen.

4.

Er hat mit den Dienststellenleitern jeden Monat eine Besprechung abzuhalten, auf der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind.

5.

Er kann, wenn es wegen der Schwierigkeit der zu besprechenden Fälle oder zur Ausbildung zweckmäßig ist, die im § 7 vorgesehenen Besprechungen anstelle des Dienststellenleiters unter dessen Beiziehung abhalten.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.1993 bis 24.05.2018

(1) Der Dienststellenleiter hat die Dienststelle zu führen. Außer den in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm die folgenden:

1.

Er hat die Tätigkeit der im Sprengel der Dienststelle tätigen Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen und die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten.

2.

Er hat über die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt.

4.

Er hat die täglichen Dienststunden in der Dienststelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienststelle am zweckmäßigsten ist.

5.

Er hat für sich und für jeden einzelnen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer bestimmte Stunden - und zwar jeweils mindestens vier in jeder Woche - für die Vorsprache nicht geladener Parteien festzusetzen und durch Anschlag in den Amtsräumen kundzumachen.

6.

Er hat im Fall einer voraussichtlich sechs Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen.

7.

Er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben und die Kanzleigeschäfte der Dienststelle zu besorgen.

(2) Sind in einem Bundesland mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet, so obliegen dem Leiter der Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt hinsichtlich der übrigen Dienststellen in diesem Bundesland noch folgende Aufgaben:

1.

Er hat die Tätigkeit der Dienststellenleiter zu unterstützen und zu überwachen und sie in der Durchführung der Bewährungshilfe im Bereich der Dienststelle anzuleiten.

2.

Er hat über die Dienststellenleiter die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er kann in Angelegenheiten, die über den örtlichen Wirkungsbereich der Dienststelle hinausgehen, die in Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Aufgaben des Dienststellenleiters an sich ziehen.

4.

Er hat mit den Dienststellenleitern jeden Monat eine Besprechung abzuhalten, auf der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind.

5.

Er kann, wenn es wegen der Schwierigkeit der zu besprechenden Fälle oder zur Ausbildung zweckmäßig ist, die im § 7 vorgesehenen Besprechungen anstelle des Dienststellenleiters unter dessen Beiziehung abhalten.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.

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