§ 29e BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann eine Sozialnetzkonferenz durchgeführt werden, die darauf abzielt, das soziale Umfeld eines Beschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden und ihm dabei zu einer Lebensführung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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