§ 3 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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