Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1.
das landwirtschaftliche Vermögen,
2.
das forstwirtschaftliche Vermögen,
3.
das Weinbauvermögen,
4.
das gärtnerische Vermögen,
5.
das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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