§ 30 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsZum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
    2. 2.Ziffer 2Z 1 gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.Ziffer eins, gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.
  2. (2)Absatz 2Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht
    1. 1.Ziffer einsZahlungsmittel, Wertpapiere und Geldforderungen mit Ausnahme der in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung zur Auszahlung gelangten öffentlichen Gelder,
    2. 2.Ziffer 2Geldschulden,
    3. 3.Ziffer 3Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen,
    4. 4.Ziffer 4der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs. 2,der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß Paragraph 33, Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Überbestand) an umlaufenden Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung frühestens die Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nennenswertem Umfang zu veräußern,
    6. 6.Ziffer 6Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften sowie Ansprüche auf Entgelte aus nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen von Grund und Boden.
  3. (3)Absatz 3Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind.
  4. (4)Absatz 4Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind. Geflügelvermehrungszuchtbetriebe sind mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze festlegen (§ 44).Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind. Geflügelvermehrungszuchtbetriebe sind mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze festlegen (Paragraph 44,).
  5. (5)Absatz 5Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),Die Zucht oder das Halten der in Absatz 7, genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Absatz 6,),
    1. fürfürdie ersten .................. 10 ha nicht mehr als 8,
    2. fürfürdie nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 6,
    3. fürfürdie nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 4,
    4. fürfürdie nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 3,
    5. fürfürdie nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 2

Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.Vieheinheiten (Absatz 7,) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.

  1. (6)Absatz 6Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Abs. 5 die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Absatz 5, die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.
  2. (7)Absatz 7Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender Schlüssel:

Pferde:

Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr

0,35

VE

Jungpferde ein bis drei Jahre, Kleinpferde

0,6

VE

andere Pferde über drei Jahre

0,8

VE

Rinder:

 

 

Rinder bis sechs Monate

0,3

VE

Rinder sechs Monate bis ein Jahr

0,55

VE

Rinder ein bis eineinhalb Jahren

0,65

VE

Rinder eineinhalb bis zwei Jahre

0,8

VE

Rinder über zwei Jahre

1,0

VE

Schafe:

 

 

Lämmer bis sechs Monate

0,02

VE

Schafe sechs Monate bis ein Jahr

0,1

VE

Schafe über ein Jahr

0,15

VE

Ziegen:

 

 

Ziegen sechs Monate bis ein Jahr

0,05

VE

Ziegen über ein Jahr

0,12

VE

Schweine:

 

 

Ferkel (10 bis 30 kg)

0,01

VE

Mastschweine aus zugekauften Ferkeln

0,06

VE

Mastschweine aus eigenen Ferkeln

0,07

VE

Jungsauen, Jungeber

0,1

VE

Zuchtsauen, Zuchteber

0,35

VE

Hühner:

 

 

Junghennen

0,002

VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen

0,013

VE

Jungmasthühner

0,001

VE

Übriges Geflügel:

 

 

Mastenten

0,003

VE

Mastgänse

0,006

VE

Mastputen

0,009

VE

Kaninchen:

 

 

Zucht- und Angorakaninchen

0,034

VE

Mastkaninchen

0,002

VE

Damtiere:

 

 

Damtiere

0,09

VE

  1. (8)Absatz 8Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
In Kraft seit 18.04.2013 bis 31.12.9999
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