§ 38 BewG 1955 Ermittlung des Hektarsatzes

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 38,

Ermittlung des Hektarsatzes

  1. (1)Absatz einsFür die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
  2. (1)Absatz einsFür die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (Paragraph 34,), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
  4. (3)Absatz 3Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
  5. (4)Absatz 4Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und bc ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, b und bc ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 23.06.1977 bis 14.12.2012
Paragraph 38,

Ermittlung des Hektarsatzes

  1. (1)Absatz einsFür die Betriebszahl 100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
  2. (1)Absatz einsFür die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (Paragraph 34,), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
  4. (3)Absatz 3Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
  5. (4)Absatz 4Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und bc ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, b und bc ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

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