§ 38 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999
§ 38.

Ermittlung des Hektarsatzes

(1) Für die Betriebszahl 100, d. h.das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), istbeträgt der Ertragswert proje Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen2 400 Euro.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.

(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.

(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und bc ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 23.06.1977 bis 14.12.2012
§ 38.

Ermittlung des Hektarsatzes

(1) Für die Betriebszahl 100, d. h.das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), istbeträgt der Ertragswert proje Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen2 400 Euro.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.

(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.

(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und bc ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

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