Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. September 1977 gab die Finanzlandesdirektion für OÖ der Berufung des Bf. gegen den Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1974 des Finanzamtes Gmunden betreffend den Grundbesitz G dahin statt, daß der Einheitswert auf 180000 S und dementsprechend der Grundsteuermeßbetrag auf 185 S herabgesetzt wurde; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Finanzlandesdirektion ... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht33/01 Bewertungsrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art5StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungBewG 1955 §52 Abs2BewG 1955 §30 Abs1
Rechtssatz: BewertungsG 1955; keine Bedenken gegen §30 Abs1 und §52 Abs2; keine denkunmögliche Anwendung des §52 Abs2 bei Erforschung der dort vorgesehenen Tendenz und Annahme Entscheidungstexte ... mehr lesen...