§ 9 Bergbau-UV 2015

Bergbau-UV 2015 - Bergbau-Unfallverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem schweren Unfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines schweren Unfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind.

(2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2.

Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;

3.

Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

4.

Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;

5.

Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;

6.

Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen, einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;

7.

Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Betriebsgeländes;

8.

Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;

9.

Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung der externen Notfallpläne zuständigen Behörde abgestimmt wurde.

In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bergbau-UV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bergbau-UV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bergbau-UV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bergbau-UV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bergbau-UV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bergbau-UV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Bergbau-UV 2015
§ 10 Bergbau-UV 2015