(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
1. | Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6), | |||||||||
2. | den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7), | |||||||||
3. | eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (§ 7); | |||||||||
4. | eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8), | |||||||||
5. | eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9), | |||||||||
6. | eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10) und | |||||||||
7. | eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden. |
(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.
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