§ 1 Bergbau-UV 2015 Ziel und Geltungsbereich

Bergbau-UV 2015 - Bergbau-Unfallverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

(2) Diese Verordnung gilt

1.

für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,

2.

für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,

3.

für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und

4.

für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,

wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,

die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder

die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,

wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 GewO 1994 Anwendung findet.

In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bergbau-UV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bergbau-UV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bergbau-UV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bergbau-UV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bergbau-UV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bergbau-UV 2015