Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZiel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt
1.Ziffer einsfür die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
2.Ziffer 2für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,für die mit einer in Ziffer eins, genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
3.Ziffer 3für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
4.Ziffer 4für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,
–Strichaufzählungdie den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oderdie den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder
–Strichaufzählungdie den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 GewO 1994 Anwendung findet.wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Ziffer 4, GewO 1994 Anwendung findet.
In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Bergbau-UV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bergbau-UV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Bergbau-UV 2015