(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bergbau-Unfallverordnung (Bergbau-UV), BGBl. II Nr. 103/2007, außer Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 119 MinroG ist § 11 nicht anzuwenden.
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