§ 8 Bergbau-UV 2015

Bergbau-UV 2015 - Bergbau-Unfallverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von schweren Unfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).

In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
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