Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:
1. | Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds; | |||||||||
2. | topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind; | |||||||||
3. | Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann; | |||||||||
4. | auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis | |||||||||
a) | benachbarter Betriebe (§ 84b Z 4 GewO 1994), | |||||||||
b) | nicht unter § 1 Abs. 2 fallender benachbarter Bergbauanlagen, | |||||||||
c) | anderer benachbarter Anlagen und | |||||||||
d) | von Bereichen und Entwicklungen, | |||||||||
die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994) vergrößern könnten; | ||||||||||
5. | genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System)-Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe; | |||||||||
6. | Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994); | |||||||||
7. | Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile; | |||||||||
8. | Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen; | |||||||||
9. | Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren. |
0 Kommentare zu § 6 Bergbau-UV 2015