§ 6 Bergbau-UV 2015 Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

Bergbau-UV 2015 - Bergbau-Unfallverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsBeschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. 2.Ziffer 2topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. 3.Ziffer 3Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;
  4. 4.Ziffer 4auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
    1. a)Litera abenachbarter Betriebe (§ 84b Z 4 GewO 1994),benachbarter Betriebe (Paragraph 84 b, Ziffer 4, GewO 1994),
    2. b)Litera bnicht unter § 1 Abs. 2 fallender benachbarter Bergbauanlagen,nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, fallender benachbarter Bergbauanlagen,
    3. c)Litera canderer benachbarter Anlagen und
    4. d)Litera dvon Bereichen und Entwicklungen,
    die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994) vergrößern könnten;die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 84 i, GewO 1994) vergrößern könnten;
  5. 5.Ziffer 5genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System)-Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  6. 6.Ziffer 6Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994);Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 84 b, Ziffer 11, GewO 1994);
  7. 7.Ziffer 7Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
  8. 8.Ziffer 8Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
  9. 9.Ziffer 9Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
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