Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach Paragraph 97, MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:
1.Ziffer einsDie Umstände des Unfalls,
2.Ziffer 2die beteiligten gefährlichen Stoffe,
3.Ziffer 3die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten,
4.Ziffer 4die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie
5.Ziffer 5die Schritte, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden.
(2)Absatz 2Sind zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht alle vorgenannten Informationen vorhanden oder ergeben sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten, müssen diese Informationen ehestmöglich aktualisiert werden.
(3)Absatz 3Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfallsEin gemäß Absatz eins, zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls
1.Ziffer einseine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
2.Ziffer 2ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
a)Litera azum Tod einer im Betrieb befindlichen Person,
b)Litera bzu Krankenhausaufenthalten von jeweils mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
c)Litera cinnerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
geführt haben, sowie
3.Ziffer 3nicht von den Z 1 oder 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.nicht von den Ziffer eins, oder 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
In Kraft seit 10.10.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 Bergbau-UV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bergbau-UV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 Bergbau-UV 2015