§ 51 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 51 BDG 1979


Frist zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von closi zum § 51 BDG 1979

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Gibt es eine Frist zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung? Ich meine damit, ist eine solche spätestens am 4 Tag der Abwesenheit durch Krankheit vorzulegen? mehr lesen...

§ 51 BDG 1979 | 0 Antworten | 2136 Aufrufe | 29.04.09

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