Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1. er hat es im Zuge seiner telefonischen Krankmeldung an seiner Dienststelle unterlassen, der Aufforderung einer unverzüglichen Vorlage einer Krankmeldung nachzukommen, und diese bis dato nicht beigebracht, sodass er durch dieses Verhalten auch die im § 44 Abs.1 BDG geforderte Unterstützung des Vorgesetzten zur Aufrechterhaltung ... mehr lesen...