§ 60 BDG 1979 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einseine Dienstkleidung zu tragen oder
    2. 2.Ziffer 2sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:
    1. 1.Ziffer einsein fälschungssicheres Lichtbild,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
    3. 3.Ziffer 3die Dienstnummer,
    4. 4.Ziffer 4die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
    5. 5.Ziffer 5den Vor- und Familiennamen,
    6. 6.Ziffer 6einen allfälligen akademischen Grad,
    7. 7.Ziffer 7den Amtstitel,
    8. 8.Ziffer 8das Geburtsdatum,
    9. 9.Ziffer 9die Unterschrift.
  3. (2a)Absatz 2 aDienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ausstatten zu können.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
  5. (3)Absatz 3Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
    1. 1.Ziffer einsin welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
      1. a)Litera adie Dienstkleidung zu tragen oder
      2. b)Litera bsich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
    2. 2.Ziffer 2bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
    3. 3.Ziffer 3welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.welche anderen als die in Absatz 2, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
  6. (4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
  7. (5)Absatz 5Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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