§ 53 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsWird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
  2. (1a)Absatz eins aKeine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. (1b)Absatz eins bDer Leiter der Dienststelle kann aus
    1. 1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. 2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
  4. (1c)Absatz eins cIst eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  5. (1d)Absatz eins dDie Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a erfolgt ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, erfolgt ist.
  6. (1e)Absatz eins eDie Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle hat unabhängig vom Anwendungsbereich des § 1 eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete VerdachtDie Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 12, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständigen externen Stelle hat unabhängig vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht
    1. 1.Ziffer einseiner von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, vorliegt, Anzeige zu erstatten.einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, vorliegt, Anzeige zu erstatten.
    2. 2.Ziffer 2einer über § 4 Abs. 1 BAK-G hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle Anzeige zu erstatten.einer über Paragraph 4, Absatz eins, BAK-G hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 12, HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständigen externen Stelle Anzeige zu erstatten.
    3. 3.Ziffer 3ausschließlich einer Dienstpflichtverletzung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde mitzuteilen, bei deren oder dessen Betroffenheit der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle.
    Z 1 und 2 gelten nicht für interne oder externe Stellen, sofern diesen die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege zukommt (§ 18 StPO).Ziffer eins und 2 gelten nicht für interne oder externe Stellen, sofern diesen die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege zukommt (Paragraph 18, StPO).
  7. (2)Absatz 2Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
    5. 5.Ziffer 5Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, insbesondere der Lenkberechtigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
    6. 5a.Ziffer 5 adie Aussprache eines vorläufigen oder die Verhängung eines behördlichen Waffenverbotes, sofern ihm eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist,
    7. 6.Ziffer 6Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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