§ 39b BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Landesverteidigung kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung
    1. 1.Ziffer einszur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und
    2. 2.Ziffer 2in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages
  1. (2)Absatz 2Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.
  2. (3)Absatz 3Dienstzuteilungen nach § 39 Abs. 2 und Entsendungen nach Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.Dienstzuteilungen nach Paragraph 39, Absatz 2 und Entsendungen nach Absatz eins, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. (4)Absatz 4Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so sind diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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