§ 31 BDG 1979 Prüfungsverfahren

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 31. (1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugebenrechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, soDer Beamte ist nach Einlangen eines Antrages aufzur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur PrüfungDienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:

1.

die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,

2.

die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen,

3.

die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.

(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder einer Zuweisung zur Dienstprüfung einTeilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin derart festzusetzenund das schuldlose Außerstandesein, daßeine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.

(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kannerforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt.

(3) Die Zulassung zur Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist im Dienstweg bei der zuständigen Prüfungskommission bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag anzuführen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag die für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Wird der Dienstbehörde des Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Behörde zu entscheiden, bei der die Prüfungskommission errichtet ist. Auf das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung ist das AVG anzuwenden. Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sindein Zeugnis auszustellen.

(6) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Abs. 3 bis 5 bestimmt werdenEine Dienstprüfung, daß in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Dienstbehörde oder durch die mit der Durchführung des Lehrganges beauftragte Behörde zur Dienstprüfung zuzuweisenaus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.2002

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 31. (1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugebenrechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, soDer Beamte ist nach Einlangen eines Antrages aufzur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur PrüfungDienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:

1.

die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,

2.

die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen,

3.

die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.

(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder einer Zuweisung zur Dienstprüfung einTeilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin derart festzusetzenund das schuldlose Außerstandesein, daßeine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.

(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kannerforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt.

(3) Die Zulassung zur Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist im Dienstweg bei der zuständigen Prüfungskommission bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag anzuführen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag die für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Wird der Dienstbehörde des Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Behörde zu entscheiden, bei der die Prüfungskommission errichtet ist. Auf das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung ist das AVG anzuwenden. Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sindein Zeugnis auszustellen.

(6) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Abs. 3 bis 5 bestimmt werdenEine Dienstprüfung, daß in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Dienstbehörde oder durch die mit der Durchführung des Lehrganges beauftragte Behörde zur Dienstprüfung zuzuweisenaus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten