Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002,, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:
1.Ziffer einsbei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen,
2.Ziffer 2bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften,
3.Ziffer 3bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt,
4.Ziffer 4bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin,
5.Ziffer 5bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
6.Ziffer 6bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde,
7.Ziffer 7bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien durch die Erwerbung des Diploms,
8.Ziffer 8bei den Studien der Konservierung und Technologie (Restaurierung und Konservierung) durch die Erwerbung des Diploms der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule,
9.Ziffer 9bei den Studien für das Lehramt an höheren Schulen aus den Fächern Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
10.Ziffer 10bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms,
11.Ziffer 11bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
(2)Absatz 2Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
(3)Absatz 3Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1, M ZO 1 und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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