Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.
(2)Absatz 2In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 ist § 14 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, ist Paragraph 14, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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