Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1.Ziffer einsim Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oderim Fall des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
2.Ziffer 2im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassungim Fall des Paragraph 207, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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