(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. | im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder | |||||||||
2. | im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung | |||||||||
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. |
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